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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen der „Framewerk GmbH“ (nachfolgend genannt
Framewerk und vertreten durch die Gesellschafter/Geschäftsführer Matthias Ulich und
Tobias Kaiser) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich
Beraterleistungen und Auskünften. Abweichungen hiervon müssen von Framewerk
grundsätzlich schriftlich anerkannt werden.
1) URHEBERSCHUTZ & NUTZUNGSRECHTE
1.1. Ein an Framewerk erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk).
Vertragsgegenstand ist die Schaffung eines Werkes sowie die Einräumung von
Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und
des Urheberrechtsgesetzes.
1.2. Die Arbeiten (Texte, Konzepte, Filmaufnahmen, Grafiken, Animationen etc.) von
Framewerk sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt. Dessen Regelungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach §2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Ohne die Zustimmung von Framewerk dürfen die Arbeiten (einschließlich der
Urheberbezeichnung) weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede
Nachahmung – auch von Teilen des Werkes – ist unzulässig.
1.4. Die Werke von Framewerk dürfen nur für die in der schriftlichen Auftragsbestätigung
vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet
werden. Nutzungsrechte werden – sofern nicht anders vereinbart – nur in einem territorial,
zeitlich oder inhaltlich begrenzten Umfang übertragen.
1.5. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der
Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung des Honorars sowie aller auftragsbezogenen
Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen und verauslagten Fremdkosten. Nutzt
der Auftraggeber entgegen dieser Geschäftsbedingung die erbrachten Arbeiten bereits
vorher, ist das Honorar – so wie im Angebot oder in der Rechnung ausgewiesen – sofort
fällig. Die Arbeiten gelten dann als fehlerfrei angenommen.
1.6. Wiederholungsnutzen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes
Produkt) sind honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung von Framewerk.
1.7. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von
Framewerk. Über den Umfang der Nutzung steht Framewerk ein Auskunftsanspruch zu.
1.8. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen grundsätzlich
kein Miturheberrecht.
1.9. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt Framewerk, ein erhöhtes Honorar in
Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. War ein Honorar nicht
vereinbart, gilt die nach dem Vergütungstarifvertrag Design übliche Vergütung als
vereinbart.
2) AUFTRAGSVERGABE
2.1. Die Auftragsvergabe an Framewerk hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen.
Davon unberührt bleibt die gesetzlich verbindliche Wirksamkeit mündlicher Zusagen (bspw.
die telefonische Annahme von Angeboten oder die Zusicherung einer bestimmten
Honorarzahlung).
2.2. Aufträge werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt bearbeitet, zu dem eine
schriftliche Auftragsbestätigung bzw. ein Vertrag mit einer genauen Beschreibung des
Leistungsumfangs und der Leistungsbedingungen vorliegt. Sollten einzelne Projekte oder
Werke es nötig machen, Einzelleistungen bereits vor Ausfertigung eines schriftlichen
Vertrages zu erbringen, gelten die hier aufgeführten AGB sowie die im Rahmen eines
Auftrags mündlich bzw. schriftlich getroffenen Vereinbarungen.
3) VERGÜTUNG & HONORARBEDINGUNGEN
3.1. Die Vergütung entspricht dem im Vertrag oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung
vereinbarten Honorar bzw. (bis zur Ausfertigung des Vertrages) dem im Angebot
ausgewiesenen Honorar, so dieses mündlich oder in anderer Form angenommen wurde.
3.2.Einzelleistungen (wie grafische Entwürfe, Konzept, Texte, programmierter Code etc.)
bilden zusammen mit der jeweiligen Einräumung des Nutzungsrechtes eine einheitliche
Leistung.
3.3.Beraterleistungen sowie größere Projekte, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken und pauschal vergütet werden, sind in angemessenen Teilbeträgen zu vergüten.
3.4.Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus, wird trotzdem das volle Honorar
fällig, so wie es im Angebot oder durch die Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag vereinbart
wurde. Das gilt auch für nur teilweise oder nicht abgerufene Leistungen.
3.5. Tritt der Auftraggeber von einem bereits mündlichen oder schriftlich erteilten Auftrag
zurück, wird ein Ausfallhonorar fällig: Bei Rücktritt innerhalb von 2 Wochen vor
Projektbeginn: 50 Prozent der vereinbarten Auftragssumme. Bei Rücktritt ab 1 Woche vor
Projektbeginn oder innerhalb eines laufenden Projekts: 100 Prozent der vereinbarten
Auftragssumme.
3.6. Eine unentgeltliche Tätigkeit (insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen,
Konzepten oder sonstigen Kreativleistungen) ist nicht möglich.
3.7. Vorschläge des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen
und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar. Framewerk
ist nicht weisungsgebunden und nicht berichtspflichtig. Wie bestimmte Leistungen erzielt
bzw. einzelne Werke erstellt werden, liegt im Ermessen von Framewerk. Maßgeblich für die
Vertragserfüllung ist grundsätzlich die erbrachte Leistung.
3.8. Das Honorar ist – wenn nicht anders vereinbart – bei Ablieferung der Auftragsarbeit
fällig. Das Honorar ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
3.9. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen
längeren Zeitraum, so kann Framewerk entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
3.10. Honorare sind Nettobeträge. Sie sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
entrichten.
3.11. Tagespauschalen beziehen sich auf einen Arbeitstag von 9 Stunden, (inkl. einer Stunde
Pause). Anfallende Zusatzstunden werden gesondert berechnet.
3.12. Eilaufträge, Wochenendarbeit (Sa./So.) sowie Nachtarbeit (zwischen 20:00 und 08:00
Uhr) werden – je nach Art und Inhalt – mit einem Aufschlag von 50 bis 100 Prozent
berechnet.
4) NEBENKOSTEN
4.1. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit einem Auftrag zu
unternehmen sind, werden vom Auftraggeber übernommen. Dies gilt auch für
Besprechungstermine am Geschäftssitz des Kunden sowie für Termine im Zusammenhang
mit einer Auftragsanbahnung, wenn der potenzielle Kunde den Ortstermin gezielt wünscht.
5) REKLAMATION & KORREKTUREN
5.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist bei der Erstellung und Überarbeitung von Audio
Visuellen Medien eine Korrekturschleife im Honorar enthalten. Weitere Korrekturschleifen
werden nach Aufwand berechnet.
5.2. Fehler und Mängel sind innerhalb von zehn Werkstagen nach Leistungserbringung bzw.
Zusendung eines Werkes vom Auftraggeber zu reklamieren. Erfolgt keine Reklamation,
gelten die Leistungen mit Ablauf der Frist als vertragsgemäß erbracht und vom Auftraggeber
angenommen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber Leistungen (oder Teile davon) bereits
vor Ablauf der Reklamationsfrist nutzt.
6) HAFTUNG
6.1. Framewerk haftet nur bei nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insgesamt
jedoch nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird
ausgeschlossen. Framewerk haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere
Gewalt oder technische Störungen entstanden sind. Auch wird keine Haftung übernommen
für Fehler oder Verzögerungen, die vom Kunden durch falsche, unvollständige oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung gestellte Unterlagen verursacht werden.
6.2. Framewerk haftet nicht für die urheber-, wettbewerbs- und warenrechtliche Zulässigkeit
bzw. Eintragungsfähigkeit der Arbeiten. Der Auftraggeber übernimmt mit der
Veröffentlichung/Freigabe der Arbeiten die volle Haftung sowie auch die Verantwortung für
die Richtigkeit von Text, Bild und Ton. Für formale und inhaltliche Fehler (z.B.
Rechtschreibung, Übersetzung, Fakten) haftet Framewerk nicht.
6.3. Beraterleistungen erfolgen nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt.
Framewerk haftet nach der Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber und Dritten
nicht für Ansprüche, die sich aus Form und Inhalt der Beratung ergeben.
6.4. Soweit Framewerk auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt,
haftet Framewerk nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse des beauftragten
Leistungserbringers. Nicht rechtzeitig erbrachte Fremdleistungen verlängern die Lieferfrist
um einen angemessenen Zeitraum.
6.5. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Für die
vom Auftraggeber einmal veröffentlichten oder freigegebenen Leistungen entfällt jede
Haftung durch Framewerk.
6.6. Framewerk überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Grafiken, Logos) werden unter der
Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt er Framewerk von
allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6.7. Framewerk behandelt überlassene Vorlagen mit größter Sorgfalt und gibt sie nicht an
Dritte weiter. Nach Beendigung des Auftrags ist Framewerk verpflichtet, alle Unterlagen
unbeschädigt an den Auftraggeber zurückzugeben. Framewerk haftet für entstandene
Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert
hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8.8. Die Gestaltungsfreiheit von Framewerk bei künstlerischen Leistungen darf durch das
Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden. Der Auftraggeber kann die Abnahme der
bestellten Arbeiten nur unter den in den Werksvertragsbestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§§ 631 ff BGB) genannten Voraussetzungen ablehnen.
8.9. Beanstandungen (gleich welcher Art) sind innerhalb von zehn Tagen nach Ablieferung
eines Werkes/Erbringung einer Leistung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten
das Werk bzw. die Leistung als mangelfrei abgenommen bzw. erbracht.
9) EIGENTUMSVORBEHALT & VERSENDUNGSGEFAHR
9.1. Framewerk räumt für Kreativleistungen nur die Nutzungsrechte ein. Ein Eigentumsrecht
wird nicht übertragen.
9.2. Rohmaterial wird nicht herausgegeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende
Vereinbarung getroffen wurde.
10) REFERENZEN
10.1. Von sämtlichen beauftragten Arbeiten behält sich Framewerk vor, diese im Rahmen
der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte zu
verwenden.
11) TERMINE & FRISTEN
11.1 Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich bei einem von Framewerk nicht zu
vertretenden, vorübergehenden oder unvorhersehbaren Leistungshindernis um den
Zeitraum, für welchen dieses Hindernis andauert.
11.2. In Fällen höherer Gewalt ist Framewerk von der Leistungspflicht befreit, soweit und
solange die Leistungsverhinderung anhält. Als Fall höherer Gewalt gelten insbesondere
Naturkatastrophen, Unterbrechungen der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen,
Störungen von TK-Netzen und Gateways etc. sofern sie außerhalb der Verfügungsgewalt von
Framewerk liegen.
12) DATENSCHUTZ
12.1. Personenbezogene Daten des Auftraggebers verwendet Framewerk nur im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen. Es werden keine Daten an Dritte weitergegeben, es sei
denn, dies geschieht im ausdrücklichen Interesse des Kunden.
13) ERFÜLLUNGSORT & GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin.
14) UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BEDINGUNGEN
14.1 Vereinbarungen in Angeboten von Framewerk (z.B. eingeräumte Nutzungsrechte,
Zahlungsmodus), die durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden, gehen vor
Vereinbarungen vorstehender Bestimmungen.
14.2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie
möglich verwirklicht.
Berlin, den 01. Januar 2020
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